§ 125 LAGVerlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen
Abschnitt 13 Kollektivvertrag
Die §§ 122 bis 124 gelten sinngemäß für die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen.
Abschnitt 13 Kollektivvertrag
Die §§ 122 bis 124 gelten sinngemäß für die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen.