§ 363 LAGFreizeitgewährung
Unterabschnitt 23l Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates
Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 365, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.