§ 88 LAGVerfügungs- und Exekutionsbeschränkungen
Abschnitt 9 Betriebliche Mitarbeitervorsorge
Die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften ist rechtsunwirksam, soweit die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kann. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung.