BilDokV 2021 · Bildungsdokumentationsverordnung 2021
§ 10 BilDokV 2021Datenübermittlungen aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Personenstandsregister und Berichtstermine
3. Unterabschnitt Datenverbund
zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6
(1) Die Datenübermittlungen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) in den Datenverbund gemäß § 6a Abs. 1 BilDokG 2020 sind zu folgenden Stichtagen durchzuführen:
Erstmalige Schulanmeldung für das
Stichtag der Übermittlung
Daten von Kindern, die im folgenden Zeitraum geboren wurden, und von deren Eltern (Erhebungszeitraum)
Schuljahr 2025/26
ab Aufnahme des Betriebs
2. September 2018 – 1. März 2020
Schuljahr 2026/27
1. September 2025
2. September 2019 – 1. März 2021
Schuljahr 2027/28
1. September 2026
2. September 2020 – 1. März 2022
Ab dem Schuljahr 2027/28 gilt, dass sich pro Schuljahr der Stichtag der Übermittlung sowie der Erhebungszeitraum um jeweils ein Jahr erhöhen.
(2) Die Übernahme von Personenstammdaten vom Datenverbund in die Evidenzen der aufnehmenden Schulen gemäß § 6a Abs. 2 erster Satz BilDokG 2020 hat unverzüglich zu erfolgen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2026-02-19
Verwijst naar
- BilDokV 2021 § 29
- BilDokV 2021 Art. 6a