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BilDokV 2021 · Bildungsdokumentationsverordnung 2021

§ 10b BilDokV 2021Datenverarbeitung und Datenübermittlungen zum Zweck der schulorganisatorischen Planung der Sommerschule

3. Unterabschnitt Datenverbund

Van krachtOfficiële tekst

zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sowie die Leiterinnen und Leiter der Schulbehörden sind berechtigt, folgende Daten von zur Sommerschule angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten:

1. Namen,

2. Geburtsdatum,

3. Staatsbürgerschaft,

4. die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen BF und AS,

5. Wohnort der Schülerin bzw. des Schülers,

6. Erst- und Alltagssprache(n),

7. Sonderpädagogischer Förderbedarf,

8. Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten,

9. Außerordentlicher Status,

10. Informationen zur besuchten Schule (Schulkennzahl, Bezeichnung, Adresse),

11. Informationen zur besuchten Sommerschule (Schulkennzahl, Bezeichnung, Adresse),

12. Schulstufe,

13. Gegenstände,

14. Informationen zu den schulischen Leistungen, sofern sie für die Teilnahme an der Sommerschule relevant sind und

15. Transportbedarf.

Diese Daten, sowie die Daten über die Teilnahme an der Sommerschule dürfen von den Leiterinnen und Leitern der jeweils zuständigen Schulbehörde, der Sommerschule und der Schule, an der gemäß § 12 Abs. 10 SchUG die Anmeldung zur Sommerschule erfolgte, im Datenverbund abgefragt werden.