BilDokV 2021 · Bildungsdokumentationsverordnung 2021
§ 27 BilDokV 2021Verweisungen
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 4
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze und Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2023-09-09