SFBG · Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz
§ 8 SFBGStrafbestimmung
Wer als Auftraggeber
1. ein Straßenfahrzeug der Klasse M 3 , N 2 oder N 3 , das kein Straßenfahrzeug gemäß § 2 Z 4 lit. b sublit. bb ist, einem Mindestanteil für saubere schwere Straßenfahrzeuge gemäß § 5 zurechnet, dieses Fahrzeug jedoch mit anderen Kraftstoffen als jenen gemäß § 2 Z 4 lit. b sublit. aa betreibt, oder
2. die Berichterstattungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 oder 2 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist im Falle der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und im Falle der Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2026-02-28