EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 99 EAGAustragung von Streitigkeiten
10. Teil Sonstige Bestimmungen
In Streitigkeiten zwischen der EAG-Förderabwicklungsstelle und Fördernehmern, Bietern und Förderwerbern entscheiden die ordentlichen Gerichte.
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
10. Teil Sonstige Bestimmungen
In Streitigkeiten zwischen der EAG-Förderabwicklungsstelle und Fördernehmern, Bietern und Förderwerbern entscheiden die ordentlichen Gerichte.