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ReO · Restrukturierungsordnung

§ 21 ReOBewilligung der Vollstreckungssperre

5. Abschnitt Vollstreckungssperre und deren Wirkungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Das Gericht hat bei Bewilligung der Vollstreckungssperre einen oder mehrere Gläubiger zu nennen oder Gläubigerklassen festzulegen, deren Forderungen unter die Vollstreckungssperre fallen.

(2) Die Bewilligung der Vollstreckungssperre ist dem Schuldner sowie den Gläubigern, deren Forderungen von der Sperre umfasst sind, zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Vollstreckungssperre treten mit der Zustellung ihrer Bewilligung an den jeweiligen Gläubiger ein. Das für die Exekution auf das bewegliche Vermögen zuständige Exekutionsgericht sowie der Restrukturierungsbeauftragte sind von der Bewilligung der Sperre zu verständigen.

(3) Der Beschluss über die Bewilligung der Vollstreckungssperre ist nicht anfechtbar.