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ReO · Restrukturierungsordnung

§ 30 ReOPrüfung des Restrukturierungsplans

6. Abschnitt Restrukturierungsplan

Van krachtOfficiële tekst

(1) Das Gericht hat nach Vorlage des Restrukturierungsplans

1. die Angaben nach § 27 Abs. 2 auf deren Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit,

2. die Plausibilität der Begründungen nach § 27 Abs. 2 Z 8,

3. die Sachgemäßheit der Bildung der Gläubigerklassen nach § 27 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 29 und

4. die Sachgemäßheit der Auswahl der betroffenen Gläubiger nach § 27 Abs. 2 Z 4 und 6

zu prüfen. Mit der Prüfung nach § 27 Abs. 2 Z 8 kann das Gericht den Restrukturierungsbeauftragten oder einen Sachverständigen beauftragen.

(2) Sind die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, so ist dem Schuldner aufzutragen, den Restrukturierungsplan binnen der vom Gericht festgesetzten Frist zu verbessern.