Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungso · Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung
§ 11 Konditorei (Zuckerbäckerei)-AusbildungsoWiederholungsprüfung
Theoretische Prüfung
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2023-01-01