Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordn · Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordnung
§ 1 Vergolden und Staffieren-AusbildungsordnLehrberuf Vergolden und Staffieren
(1) Der Lehrberuf Vergolden und Staffieren ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Vergolder und Staffierer bzw. Vergolderin und Staffiererin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.