IKT-Schulverordnung · IKT-Schulverordnung
§ 17 IKT-SchulverordnungVerweise auf Bundesgesetze
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.