LF-AM-VO · Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung
§ 40 LF-AM-VOGerüste
Abschnitt 3 Leitern und Gerüste
Für die Benutzung und Prüfung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die Bestimmungen der §§ 55 bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 .