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LF-AM-VO · Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

§ 65 LF-AM-VOStroh- und Heupressen

Abschnitt 5 Arbeitsmittel bei besonderen Arbeitsvorgängen

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(1) Die Ballenbahn darf während des Betriebes nicht als Standort zum Weiterreichen des Pressgutes benützt werden. Die Überdeckungen dürfen während des Betriebes weder aufgeklappt noch entfernt werden.

(2) Vorrichtungen gegen das Ausbrechen von Pressballen aus der Ballenbahn müssen sicher befestigt sein und dürfen nur bei Stillstand der Maschine entfernt werden.

(3) Bei Arbeiten an den Knotern muss der Knoterantrieb ausgeschaltet sein.

(4) Bei Ausbesserungs- und Wartungsarbeiten an der Presse ist das Triebwerk durch Stützen oder in sonst geeigneter Weise gegen Weiterdrehen zu sichern.

(5) Bei Verwendung von Pressen hinter Dreschmaschinen müssen Einlaufgosse, Zubringer- und Kolbenbahn tragsicher überdeckt sein.