§ 0 Abkommen über die bilaterale außenwirtsc
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 122/2021 (NR: GP XX RV 560 AB 762 S. 78. BR: AB 5474 S. 628. )
Die Republik Österreich und die Republik Usbekistan, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind
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vom Wunsche geleitet, die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,
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im Bestreben, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technischwissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
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in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen außenwirtschaftlichen Zusammenarbeit schafft,
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ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
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in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,
wie folgt übereingekommen:
Das Abkommen ist nach seinem Art. 16 Abs. 2 mit 1. Dezember 1997 in Kraft getreten.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.