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Abkommen über die bilaterale außenwirtsc · Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)

§ 0 Abkommen über die bilaterale außenwirtsc

Van krachtOfficiële tekst

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit

StF: BGBl. III Nr. 122/2021 (NR: GP XX RV 560 AB 762 S. 78. BR: AB 5474 S. 628. )

Die Republik Österreich und die Republik Usbekistan, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind

–

vom Wunsche geleitet, die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,

–

im Bestreben, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technischwissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,

–

in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen außenwirtschaftlichen Zusammenarbeit schafft,

–

ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,

–

in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,

wie folgt übereingekommen:

Das Abkommen ist nach seinem Art. 16 Abs. 2 mit 1. Dezember 1997 in Kraft getreten.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.