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Abkommen über die bilaterale außenwirtsc · Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)

§ 5 Abkommen über die bilaterale außenwirtsc

Artikel 5

Van krachtOfficiële tekst

Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie Maßnahmen zur Entwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.