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TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021

§ 61 TKG 2021Mitbenutzungsrechte an physischen Infrastrukturen von Netzbereitstellern

7. Abschnitt Netzausbau und Infrastrukturnutzung

Van krachtOfficiële tekst

Netzbereitsteller haben als Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte physischer Infrastrukturen Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze auf schriftliche Nachfrage die Mitbenutzung dieser physischen Infrastrukturen für Zwecke des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation insoweit zu gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es, insbesondere technisch, vertretbar ist.