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TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021

§ 77 TKG 2021Vorlage von Verträgen, Bemühungspflicht und Vertragsmuster

7. Abschnitt Netzausbau und Infrastrukturnutzung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Vereinbarungen über Rechte und Verpflichtungen nach diesem Abschnitt sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.

(2) Alle Beteiligten haben das Ziel anzustreben, die Inanspruchnahme und Ausübung von Rechten nach diesem Abschnitt zu ermöglichen und zu erleichtern.

(3) Die Regulierungsbehörde kann Muster für Vertragsbedingungen betreffend Rechte nach diesem Abschnitt, die ihr als angemessener Interessenausgleich erscheinen, auf ihrer Website veröffentlichen.