Anwendung der Kronzeugenregelung des Wet · Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes
§ 1 Anwendung der Kronzeugenregelung des WetGeltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Unternehmer und Unternehmervereinigungen, die von der Möglichkeit nach § 11b Abs. 1 oder Abs. 2 des Wettbewerbsgesetzes – WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002 , Gebrauch machen.
Verwijst naar
- Anwendung der Kronzeugenregelung des Wet Art. 11b