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BFG 2022 · Bundesfinanzgesetz 2022

§ 1 BFG 2022Bewilligung

Van krachtOfficiële tekst

Gilt für die Zeit vom 1.1.2022 bis 31.12.2022 (vgl. Art. XVI Z 1).

Die im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 100/2022 vorgenommenen Änderungen der veranschlagten Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen sind einheitlich ab dem 1.7.2022 zu verrechnen (vgl. Art. XVI Z 3).

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2022 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende

Allgemeine Gebarung

Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen

107.504,300

156.918,534

Einzahlungen

84.409,429

180.013,405

Nettofinanzierungsbedarf

23.094,871

Finanzierungsüberschuss

23.094,871

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2022 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.