§ 43 PfandBGVollziehung
5. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der § 8, § 25, § 26 sowie § 39 Abs. 10 der Bundesminister für Justiz und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.