§ 5 Verpflichtung zur Weitergabe von InformaDokumentation
(1) Die in § 2 genannten Lebensmittelunternehmen haben über geeignete Unterlagen, Systeme oder Verfahren zu verfügen, um der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG) das Ursprungsland nachzuweisen.
(2) Die Teilnahme an gesetzlich anerkannten Herkunftssicherungssystemen gilt als Nachweis gemäß Abs. 1.
Verwijst naar
- Verpflichtung zur Weitergabe von Informa § 2
- Verpflichtung zur Weitergabe von Informa Art. 24