Rentenabfertigungsverordnung · Rentenabfertigungsverordnung
§ 1 RentenabfertigungsverordnungAbfertigungshöhe
Das Abfertigungskapital nach § 148j Abs. 3 BSVG ist wie folgt zu errechnen:
1. Es gebührt ein altersunabhängiger Betrag in der Höhe vom fünffachen Jahresausmaß der Betriebsrente. Als Jahresausmaß der abzufertigenden Betriebsrente gilt der 14-fache Monatsbetrag der Betriebsrente einschließlich der Zusatzrente für Schwerversehrte nach § 149f BSVG zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente nach § 148i BSVG.
2. Zu diesem Betrag gebührt ein Zuschlag, welcher gemäß § 2 zu berechnen ist. Das Ergebnis dieser Berechnung ergibt – auf Cent gerundet – die Höhe des Abfertigungskapitals.
Verwijst naar
- Rentenabfertigungsverordnung Art. 148i
- Rentenabfertigungsverordnung Art. 148j
- Rentenabfertigungsverordnung Art. 149f
- Rentenabfertigungsverordnung § 2