SchBV · Schiffsbetriebsverordnung
§ 8 SchBVInternationales Zertifikat für die Führung von Sportfahrzeugen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Das gemäß § 118 SchFG vorgesehene Internationale Zertifikat für die Führung von Sportfahrzeugen hat dem Muster der Anlage 3 zu entsprechen. Der Antrag auf Ausstellung ist mittels des Formblatts nach dem Muster der Anlage 1 bzw. Anlage 2 an die Behörde zu richten, die den zugrundeliegenden Befähigungsausweis ausstellt bzw. ausgestellt hat. Für Herstellung, Ausfertigung sowie Zustellung des Zertifikats gelten die Bestimmungen des § 9.
Verwijst naar
- SchBV Art. 118
- SchBV § 9