Übereinkommen über ein Einheitliches Pat · Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
§ 34 Übereinkommen über ein Einheitliches PatRäumlicher Geltungsbereich von Entscheidungen
ARTIKEL 34
Die Entscheidungen des Gerichts gelten im Falle eines europäischen Patents für das Hoheitsgebiet derjenigen Vertragsmitgliedstaaten, für die das europäische Patent Wirkung hat.