NEHG 2022 · Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022
§ 11 NEHG 2022Abgabe nationaler Emissionszertifikate
3. Abschnitt Handel mit nationalen Emissionszertifikaten
Jeder Handelsteilnehmer hat jährlich bis spätestens zum 31. Juli bei der zuständigen Behörde die Anzahl an nationalen Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 6 geprüften, ihm zugerechneten Treibhausgasen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen.