VertriebenenVO · Vertriebenen-Verordnung
§ 4 VertriebenenVO
(1) Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2024.
(2) Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b oder 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt. (Anm. 1)
(3) Das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 1 oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.
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Anm. 1: Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912 des Rates)
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2026-10-16
Verwijst naar
- VertriebenenVO § 1
- VertriebenenVO § 3
- VertriebenenVO Art. 6