§ 1 Verlängerung des Zeitraums für Sonderbet
Der Zeitraum, in dem Freistellungen nach § 18b Abs. 1 und 1a AVRAG möglich sind, wird bis zum Ablauf des 8. Juli 2022 verlängert.
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- Verlängerung des Zeitraums für Sonderbet Art. 18b
Der Zeitraum, in dem Freistellungen nach § 18b Abs. 1 und 1a AVRAG möglich sind, wird bis zum Ablauf des 8. Juli 2022 verlängert.