§ 5 Regelung der Beziehungen im Bereich der
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung durch Verordnung im BGBl. II kundmachen.
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung durch Verordnung im BGBl. II kundmachen.