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OTA-AV · OTA-Ausbildungsverordnung

§ 20 OTA-AVBeurteilungsstufen – Ausbildungs- und Beurteilungsprotokoll

4. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der OTA-Ausbildung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Für die Leistungsbeurteilung in der theoretischen und praktischen OTA-Ausbildung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:

1. „sehr gut“ (1)

2. „gut“ (2)

3. „befriedigend“ (3)

4. „genügend“ (4)

5. „nicht genügend“ (5)

Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 4 gegeben.

(2) Die Lehr- und Fachkräfte, der/die Ausbildungsverantwortliche sowie die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungs- bzw. Beurteilungsprotokoll die Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren und die wesentlichen Gründe für die Beurteilung festzuhalten.