OTA-AV · OTA-Ausbildungsverordnung
§ 20 OTA-AVBeurteilungsstufen – Ausbildungs- und Beurteilungsprotokoll
4. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der OTA-Ausbildung
(1) Für die Leistungsbeurteilung in der theoretischen und praktischen OTA-Ausbildung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
1. „sehr gut“ (1)
2. „gut“ (2)
3. „befriedigend“ (3)
4. „genügend“ (4)
5. „nicht genügend“ (5)
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 4 gegeben.
(2) Die Lehr- und Fachkräfte, der/die Ausbildungsverantwortliche sowie die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungs- bzw. Beurteilungsprotokoll die Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren und die wesentlichen Gründe für die Beurteilung festzuhalten.