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OTA-AV · OTA-Ausbildungsverordnung

§ 23 OTA-AVNegative Beurteilung im 3. Ausbildungsjahr – Wiederholungsmöglichkeiten

4. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der OTA-Ausbildung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Im 3. Ausbildungsjahr ist bei negativer Beurteilung durch die Lehrkraft in den Themenfeldern, die nicht Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung sind, dem/der Auszubildenden eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen, zu ermöglichen.

(2) Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in höchstens zwei Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zum ersten Termin der kommissionellen Abschlussprüfung (§ 28) unter der Voraussetzung möglich, dass eine bzw. höchstens zwei kommissionelle Zusatzprüfung/en am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission durchgeführt wird/werden. Es ist gemäß § 24 vorzugehen.

(3) Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in drei oder mehr Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zum ersten Termin der kommissionellen Abschlussprüfung (§ 28) nicht möglich. Kommissionelle Wiederholungsprüfungen sind frühestens nach zwei und spätestens nach vier Wochen vor der Prüfungskommission durchzuführen. Es ist gemäß § 25 vorzugehen.