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OTA-AV · OTA-Ausbildungsverordnung

§ 29 OTA-AVKommissionelle Abschlussprüfung – Inhalt, Durchführung und Beurteilung

4. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der OTA-Ausbildung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Themenfelder:

1. Infektionslehre, Hygiene und Sterilgutversorgung

2. Arbeitsprozesse und -aufgaben im OP sowie in der Endoskopie

3. Operationstechnik einschließlich chirurgische Spezialfächer sowie spezielle Instrumentenkunde

(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung dient der Überprüfung themenfeldübergreifender Kenntnisse. Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Kompetenzerwerb im Rahmen der Ausbildung auch anhand mindestens eines Fallbeispiels pro Themenfeld umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.

(3) Die Lehrkräfte haben im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung die Prüfungen durchzuführen. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission und die Leitung der OTA-Ausbildung sind neben den Lehrkräften berechtigt, dem/der Prüfungskandidaten/-in Fragen zu stellen. Der Prüfungskommission ist eine Beurteilung für jedes Themenfeld vorzuschlagen. Die Prüfungskommission hat für jedes Themenfeld eine Note festzulegen.