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OTA-AV · OTA-Ausbildungsverordnung

§ 3 OTA-AVOTA-Ausbildung

1. Abschnitt Allgemeines

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die OTA-Ausbildung ist an

1. einer Schule für Medizinische Assistenzberufe (MAB-Schule) gemäß MABG,

2. einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (GuK-Schule) gemäß GuKG oder

3. einer Ausbildungseinrichtung, die Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich gemäß GuKG anbietet,

durchzuführen.

(2) Die OTA-Ausbildung umfasst die in der Anlage 1 angeführte theoretische und praktische Ausbildung. Die Themenfelder der theoretischen OTA-Ausbildung umfassen die in der Anlage 2 festgelegten Inhalte.

(3) Die OTA-Ausbildung dauert bei Vollzeitausbildung drei Jahre und umfasst insgesamt 4 600 Stunden.

(4) Wird die OTA-Ausbildung in Kooperation mit einem Universitäts- oder Fachhochschulstudiengang (§ 26f Abs. 6 MABG) durchgeführt, kann die Dauer der OTA-Ausbildung durch die Leitung der OTA-Ausbildung um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die im 4. Abschnitt festgelegten Fristen betreffend Leistungsfeststellung und -beurteilung sind in diesem Fall durch die Leitung entsprechend zu verlängern, wobei die Dauer der festgelegten Fristen höchstens verdoppelt werden darf.