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OTA-AV · OTA-Ausbildungsverordnung

§ 43 OTA-AVBestätigung über den Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung

6. Abschnitt Zeugnisse, OTA-Diplom und Bestätigungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 6 bzw. Anlage 7 auszustellen.

(2) Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.