OTA-AV · OTA-Ausbildungsverordnung
§ 43 OTA-AVBestätigung über den Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung
6. Abschnitt Zeugnisse, OTA-Diplom und Bestätigungen
(1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 6 bzw. Anlage 7 auszustellen.
(2) Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.