Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

OTA-AV · OTA-Ausbildungsverordnung

§ 6 OTA-AVLehr- und Fachkräfte

2. Abschnitt Rahmenbedingungen für die OTA-Ausbildung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat für die OTA-Ausbildung geeignete

1. Lehrkräfte für die theoretische Ausbildung und

2. Fachkräfte für die praktische Ausbildung

heranzuziehen.

(2) Als Lehrkräfte der theoretischen Ausbildung sind folgende Personen heranzuziehen:

1. Ärzte/-innen,

2. diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen mit der Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich,

3. Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege,

4. Angehörige der Operationstechnischen Assistenz,

5. Juristen/-innen für rechtliche Ausbildungsinhalte sowie

6. sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung verfügen.

(3) Lehrkräfte gemäß Abs. 2 haben für den jeweiligen Ausbildungsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.

(4) Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Personen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 heranzuziehen, die fachlich und didaktisch für die praktische Anleitung qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung und Anleitung der Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.

(5) Sofern dies dem Theorie-Praxis-Transfer dienlich ist, können themenbezogen

1. zur Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung Fachkräfte und

2. zur Unterstützung der Fachkräfte im Rahmen der praktischen Ausbildung Lehrkräfte

herangezogen werden.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2024-03-16