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NÜV 2022 · Nummernübertragungsverordnung 2022

§ 5 NÜV 2022Verweigerung der Nummernübertragung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:

1. die zu übertragende Nummer ist, mit Ausnahme von Abs. 2 Z 9, beim abgebenden Mobil- Sprachkommunikationsdiensteanbieter keinem Endnutzer zur Nutzung zugewiesen worden;

2. die zu übertragende Nummer ist einem anderen Endnutzer zugewiesen;

3. für die zu übertragende Nummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet;

4. der Antrag auf Nummernübertragung langt beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter später als 90 Tage nach dem Datum der Nummernübertragungsinformation ein;

5. der vom Endnutzer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung liegt später als 100 Tage nach dem Datum der Nummernübertragungsinformation;

6. einzelne Nummern eines mobilen VPN mit Kopfnummer sollen übertragen werden.

(2) Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:

1. bei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht);

2. innerhalb einer Kündigungsfrist;

3. bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Endeinrichtung durch den Endnutzer;

4. bei Überlassung einer Nummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des Endnutzers oder unter besonderen Bedingungen;

5. bei Vorliegen besonderer Vertragstypen;

6. wenn der Endnutzer gegenüber dem abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter im Zahlungsrückstand ist;

7. wenn bei aufrechtem Vertragsverhältnis die zu übertragende Nummer gesperrt ist;

8. bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 135 Abs. 8 TKG 2021;

9. wenn die Nummernübertragung innerhalb eines Monats nach Vertragsende beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter beantragt wurde, es sei denn, der Endnutzer hat ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet.