DPMG · Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz
§ 26 DPMGZuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen
6. Abschnitt Verarbeitung der gemeldeten Informationen
Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der §§ 7 bis 25 obliegt dem Finanzamt Österreich. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 , sinngemäß anzuwenden.