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DPMG · Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

§ 30 DPMGVerletzung der Meldepflicht

7. Abschnitt Strafbestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldepflicht nach den §§ 13 oder 14 dadurch verletzt, dass

1. eine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird, oder

2. unrichtige Informationen gemeldet werden.

(2) Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 200 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 100 000 Euro beträgt.

(3) § 29 FinStrG ist nicht anzuwenden.