DPMG · Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz
§ 34 DPMGVollziehung
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.