PB-MV · Pfandbrief-Meldeverordnung
§ 8 PB-MVInformationen zu gedeckten Schuldverschreibungen
2. Abschnitt Meldeinhalte
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar (vgl. § 10 Abs. 2).
Zu den einzelnen gedeckten Schuldverschreibungen sind Informationen gemäß Abschnitt C der Anlage 1 zu übermitteln.