Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-V · Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022
§ 11 Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-VInformationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunftspflichten
(1) Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen (§ 8 Abs. 2) über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
(2) Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Verwijst naar
- Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-V Art. 66
- Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-V § 8