EAG-MPV · EAG-Marktprämienverordnung
§ 1 EAG-MPVAnwendungsbereich
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen zur Gewährung von Marktprämien nach dem 1. Hauptstück des 2. Teils des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2025 , fest. Die Verordnung regelt insbesondere:
1. die Höchstpreise für Gebote in Ausschreibungsverfahren für Photovoltaikanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Windkraftanlagen gemäß den §§ 18 und 38 EAG sowie die Höchstpreise für Gebote für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen gemäß § 44d EAG,
2. die Gebotstermine und das jeweils zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen gemäß den §§ 31 Abs. 2, 36 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 44b Abs. 2 EAG,
3. die Höhe der anzulegenden Werte für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 47 EAG,
4. das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für Marktprämien, welche auf Antrag vergeben werden gemäß den §§ 49 Abs. 2, 50 Abs. 2 und 51 Abs. 2 EAG,
5. die Abschläge für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gemäß § 33 EAG und den anzuwendenden Korrekturfaktor für Windkraftanlagen gemäß § 43 EAG und
6. besondere Bestimmungen für bestimmte Anlagenkategorien gemäß § 44a Abs. 2 EAG sowie den §§ 35 Abs. 2 und 50 Abs. 1 EAG.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 77/2024 )
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2026-01-17
Verwijst naar
- EAG-MPV Art. 18
- EAG-MPV Art. 31
- EAG-MPV Art. 33
- EAG-MPV Art. 35
- EAG-MPV Art. 38
- EAG-MPV Art. 43
- EAG-MPV Art. 44a
- EAG-MPV Art. 44d
- EAG-MPV Art. 47
- EAG-MPV Art. 49