EAG-MPV · EAG-Marktprämienverordnung
§ 4 EAG-MPVHöchstpreise
2. Abschnitt Bestimmungen zum Ausschreibungsverfahren
(1) Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2026 und 2027 gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt:
1. für neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen
7,77 Cent/kWh;
2. für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse
18,41 Cent/kWh;
3. für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse
16,63 Cent/kWh;
4. für neu errichtete und erweiterte Windkraftanlagen (Normstandort)
9,92 Cent/kWh;
5. für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen
10,17 Cent/kWh.
(2) Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Abs. 1 Z 4 muss sich auf den Normstandort beziehen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2026-01-17
Verwijst naar
- EAG-MPV Art. 18