BVO 2022 · Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022
§ 17 BVO 2022Alpenweideviehverkehr
2. Abschnitt Spezielle Bestimmungen für das Verbringen von Tieren
(1) Wurden mit den angrenzenden Mitgliedstaaten oder der Schweiz Vereinbarungen über den Alpenweideviehverkehr gemäß Artikel 139 AHL getroffen, gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung, sofern sie dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht nicht widersprechen.
(2) Alle Tiere, die im Rahmen einer solchen Vereinbarung zum Weidegang nach Österreich verbracht werden und während des Aufenthaltes in Österreich geborene Tiere sind am Ende der Weideperiode in den Herkunftsmitgliedstaat zurück zu verbringen.