§ 19 ZIS-V 2022
4. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Abfrage- und Zugangsberechtigungen bleiben aufrecht.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren nach der ZIS-V 2019, BGBl. II Nr. 50/2019 , sind nach der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage zu Ende zu führen.