§ 0 Geschäftsordnung für den Fachbeirat für
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der eine Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021 erlassen wird
StF: BGBl. II Nr. 393/2022
Auf Grund des § 45 Abs. 12 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021 , wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Verwijst naar
- Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Art. 45