GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 145a GSP-AVSpezifische Fördervoraussetzungen
10. Abschnitt Ökologische/biologische Erzeugung (47-09)
Ist ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 2).
Aktivitäten gemäß § 145 Z 1 werden nur gefördert, wenn diese in Verbindung mit der Fördermaßnahme „70-02 – Biologische Wirtschaftsweise“ durchgeführt werden.