GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 164 GSP-AVSpezifische Fördervoraussetzungen
15. Abschnitt Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten (47-14)
Für eine Förderung kommt nur Saat- und Pflanzgut in Frage, von dem eine Reduzierung der Anwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel erwartet werden kann.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2023-01-01