GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 223a GSP-AVFördergegenstand Ozonreinigungsgeräte
3. Abschnitt Investitionsförderung (58-02)
Ist auf ab dem 1. August 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 12 Z 4).
(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Geräten zur Reinigung von Kellerausstattung, welche ozonisiertes Wasser zur Desinfektion herstellen und verwenden.
(2) Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen sind nicht förderfähig.
(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 25 000 € je Förderwerber.